Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.        Anwendungsbereich 

1.1.        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten nur für Verträge der GERBU Biotechnik GmbH („GERBU“) mit Unternehmern im Sinne von §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(„Kunde“).

1.2.        Vorbehaltlich der Einbeziehung geänderter AGB von GERBU sind diese AGB auch zukünftigen Verträgen zwischen GERBU und dem Kunden über die Lieferung von Waren zu Grunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte.

2.        Ausschließlichkeit

              Das Vertragsverhältnis zwischen GERBU und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. GERBU ist nicht bereit, Aufträge auf der Grundlage abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auszuführen; dies gilt auch dann, wenn GERBU Leistungen ohne einen über diesen Vorbehalt hinausgehenden Hinweis erbringt.

3.        Vertragserklärungen

              Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, stellen Angebote von GERBU nur Aufforderungen an den Kunden dar, GERBU verbindliche Vertragsangebote zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“). GERBU ist berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Kunde an sein Vertragsangebot gebunden.

4.        Leistungen

4.1         Hat GERBU für verkaufte Ware ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt und wird GERBU vom Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgemäß beliefert, steht GERBU innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der unzureichenden Selbstbelieferung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. GERBU ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und dem Kunden im Falle des Rücktritts etwaige bereits erhaltende Gegenleistungen unverzüglich zurück zu erstatten.

4.2.        GERBU ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kontrakten deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.

5.        Termine

5.1.        Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

              Die Ausführungsfristen verlängern sich ohne weitere Vereinbarung angemessen in Fällen höherer Gewalt oder bei Eintritt sonstiger von GERBU nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Arbeitskämpfen, bei Sabotage, Demonstration und Eingriffen Dritter sowie bei Verzögerung, die durch die öffentliche Hand verursacht werden. Ein Vertretenmüssen von GERBU nach der vorstehenden Regelung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil sie sich bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse im Verzug befindet.

              Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte haben sowohl der Käufer als auch der Verkäufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von einem Monat übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. 

5.2.        Sofern der Kunde oder GERBU von Ereignissen nach Abs. 1 Kenntnis erhält, wird er den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.

6.        Gefahrtragung

              Die Ware wird auf Gefahr des Kunden versandt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

7.        Sollbeschaffenheit der Waren

7.1.        Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den im Spezifikationsteil des Analysenzertifikats angegeben Grenzwerten. Die Analyse bezieht sich jeweils auf die gelieferte Charge. Sämtliche Angaben auf Etiketten, Produktzertifikaten und Prüfscheinen beziehen sich ausschließlich auf die vertragsgemäße Beschaffenheit unserer Produkte. Sie beinhalten keine Eigenschaftszusicherung und stellen deshalb keine Absicherung gegen mögliche Folgeschäden dar. Beim Verkauf nach Muster oder Probe gelten Muster und Probe nur als Anschauungsstück, um den allgemeinen Charakter oder den Typ der Ware darzustellen. Vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Eigenschaften des Musters oder der Probe nicht garantiert. Angaben zu Ursprung, Beschaffenheit, Herstellungsverfahren oder Haltbarkeit der von uns eingesetzten Produkte und Handelswaren sowie Auskünfte, Hinweise und Empfehlungen in technischen Fragen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen unverbindlich und befreien den Kunden nicht davon, die Produkte von GERBU auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Dies gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.

8.        Gefährliche Stoffe

Sämtliche von GERBU gelieferte Waren sind ausschließlich für Forschungs- und Laboratoriumszwecke bestimmt und dürfen weder privat, zu Futterzwecken noch für den Gebrauch am Menschen eingesetzt werden. Sie dürfen nur unter Aufsicht sachkundiger Personen gehandhabt werden. GERBU ist berechtigt, vom Kunden eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass das betreffende Produkt für nicht erlaubte Anwendungen weder bezogen noch weiterveräußert wird. Gefährliche Stoffe und Gemische sind als solche gemäß den harmonisierten Vorschriften gekennzeichnet. Fehlende Gefahrenhinweise auf Etiketten unserer Produkte bedeuten jedoch nicht, dass ein Produkt harmlos ist. Beim Verkauf von Stoffen, die dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterliegen, muss die Bestellung von einer verantwortlichen Person handschriftlich unterzeichnet sein und den vollen Namen dieser Person sichtlich machen. Der Versand erfolgt ausschließlich zu Händen dieser zur Handhabung berechtigten Person.
Aktuellste Sicherheitsdatenblätter zu gefährlichen Stoffen stehen zum Download auf www.gerbu.de bereit, werden jedoch spätestens auf Kundenanfrage zur Verfügung gestellt.

GERBU haftet nicht für unsachgemäße Verwendung und oder Entsorgung.

9.        Rügeobliegenheit

9.1         Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Gewichtsabweichungen. An der Ware erkennbare Mängel können nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, andere Mängel nur innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

9.2.        Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware oder veräußert er diese weiter, gilt dies in jedem Falle als Genehmigung.

10.      Gewährleistung

10.1.      Für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken, leistet GERBU zunächst nach freier Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.

10.2.      Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate, soweit GERBU kein Vorsatz zur Last fällt und beginnt mit der Übergabe der Ware.

11.      Haftung

11.1       Die Haftung von GERBU ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die GERBU oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet GERBU nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.

11.2       Haftet GERBU wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die Haftung von GERBU der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.3       Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Abs. 1 und 2 unberührt.

11.4.      Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges von GERBU sind der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Nettovergütung pro angefangene Verzugswoche, maximal auf insgesamt 5 % der vereinbarten Nettovergütung, soweit GERBU nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

12.      Preise, Zahlungen, Preisanpassung

12.1.      Die vereinbarten Preise gelten ab Lager Heidelberg. Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung sind in den Preisen nicht enthalten. Die Höhe der Versandkosten richtet sich nach Bestimmungsort sowie Beschaffenheit der Waren und wird automatisch im Warenkorb des Shop berechnet.
Kühlversand, sofern entsprechende Versandtemperatur angegeben, ist im Preis mitinbegriffen. Für Expressversand, Trockeneis sowie Gefahrgutversand wird ein Zuschlag von EUR 20 erhoben. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Evtl. anfallende Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen.

12.2.      GERBU ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien und dergleichen, die nach Vertragsschluss eintreten, dem Kunden weiterzubelasten. Gleiches gilt im Hinblick auf Zölle, Abgaben, Steuern und dergleichen, die den Preis direkt oder indirekt erhöhen.

12.4.      Ändern sich bis zur Abwicklung des Liefervertrages die für GERBU geltenden Tariflöhne oder die Rohmaterialpreise, so behält sich GERBU vor, die Preise entsprechend zu berichtigen, wenn die Lieferung später als 2 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.

13.      Zahlungsmodalitäten

13.1.      Der Kunde hat die Zahlungsansprüche von GERBU sofort und ohne Abzug in der Währung der Rechnung zu erfüllen.

13.2.      Ein Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden im Hinblick auf die von ihm geschuldete Vergütung nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.

13.3.      Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zulässig. Wechsel und Schecks werden vom Unternehmer nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche hierbei anfallenden Spesen trägt der Kunde.

14.      Zahlungsverzug

14.1.      Der Käufer kommt – vorbehaltlich einer früheren Mahnung – spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.

14.2.      Neben den gesetzlichen Rechten steht GERBU im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden die Befugnis zu, nach eigener Wahl weitere Lieferungen auch aus anderen Verträgen entweder zurückzubehalten oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen.

15.      Eigentumsvorbehalt

15.1.      Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von GERBU. Darüber hinaus behält sich GERBU das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandenen Forderungen („gegenwärtige Forderungen“) sowie aller weiteren vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen von GERBU gegen den Kunden („Gesamtforderung“) vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware getrennt zu lagern und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer, angemessen zu versichern. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherungen an den Verkäufer ab.

15.2.      Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiterzuveräußern:

15.2.1.   Wird die Vorbehaltsware mit anderen, GERBU nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, wird GERBU Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die nicht GERBU gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde auf GERBU anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

15.2.2.   Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages ein

              schließlich Umsatzsteuer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. GERBU nimmt die Abtretungen hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von GERBU, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums von GERBU entspricht.

              Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift.

              Der Kunde ist bis auf Widerruf des Verkäufers zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis von GERBU, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GERBU verpflichtet sich jedoch, dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Bereits zuvor kann GERBU jederzeit verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

15.2.3.   Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde GERBU unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GERBU die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den GERBU entstandenen Ausfall.

15.2.4    Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

15.2.5    GERBU ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit deren Schätzwert über 150 Prozent der Summe der offenen Forderungen liegt. Als Schätzwert gilt bei Forderungen deren Nominalwert, bei Sachen deren Einkaufspreis des Kunden oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden die - bei bloßem Miteigentum des Verkäufers ggf. anteiligen - Herstellungskosten des Sicherungsgutes.

15.3.      GERBU ist bei Verträgen, bei denen die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, auf dessen Grundlage die Vorbehaltsware geliefert worden ist, wenn der Käufer den Kaufpreis für die Vorbehaltsware nicht vertragsgemäß leistet und ihm fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist oder wenn der Kunde eine seiner Pflichten in Bezug auf die Vorbehaltsware verletzt. Gleiches gilt, wenn der Käufer eine andere Gesamtforderung (Nr. 15.1.) nicht vertragsgemäß erfüllt und ihm insoweit fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist, falls sich diese Forderung auf mehr als € 500,00 beläuft.

15.4.      Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die verkaufte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere ähnliche Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so ist der Käufer verpflichtet, GERBU andere, adäquate Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Erfüllung hierfür etwa erforderlichen Formvorschriften mitzuwirken.

16.      Erfüllungsort

              Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Heidelberg.

17.      Anwendbares Recht

              Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen GERBU und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.

18.      Gerichtsstand

             Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen GERBU und dem Käufer im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für Heidelberg zuständige Gericht (Amtsgericht Mannheim HRB 333256) oder nach Wahl von GERBU ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des Käufers, sofern dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und kein Fall des § 40 ZPO vorliegt.